Statuten

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Art. 1

Name, Sitz und Zweck

Unter dem Namen „Kulturzentrum Tibet Songtsen House“ besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich.

Der Verein bezweckt die Unterstützung und Führung des Kulturzentrum Tibet Songtsen House und ist in diesem Sinne gemeinnützig. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Das Kulturzentrum Tibet Songtsen House will in erster Linie dazu beitragen, die tibetische Kultur auch im Exil zu leben, zu erhalten und weiter zu entwickeln. Ferner wird angestrebt, das Bewusstsein aller Interessierten für die Situation Tibets und des tibetischen Volkes zu stärken, den Kulturaustausch zu fördern, eine kulturelle Plattform für alle in der Schweiz lebenden Tibeterinnen und Tibeter zu schaffen und einen engen Kontakt mit anderen tibetischen Organisationen zu halten.

Das Kulturzentrum Tibet Songtsen House bietet auch Platz für andere asiatische, insbesondere buddhistische Kulturen, die in politischer oder kultureller Hinsicht Parallelen zu Tibet aufweisen.

Diese Ziele sollen wie folgt erreicht werden:

  • a) Betreiben eines Kulturzentrums, in dem die tibetische und andere asiatische Kulturen in all ihren Ausprägungen gelebt, gefördert und weitergegeben wird.
  • b) Durchführen von Veranstaltungen innerhalb und ausserhalb des Kulturzentrums, beispielsweise:
    • Vorträge, Diskussionen und Workshops zu kulturellen, politischen und sozialen Themen der tibetischen Gesellschaft und anderer asiatischer Kulturen
    • Kurse für Sprache, Medizin, Massage, Meditation usw. aus der tibetischen und anderen asiatischen Kulturen
    • Belehrungen von allen Schulrichtungen des Buddhismus sowie der Bön Religion
    • Ausstellungen mit traditioneller Kunst (z.B. Thangkas, moderner Kunst, Foto­grafien sowie Kunsthandwerk) im Zusammenhang mit Kulturgut aus Tibet und anderen asiatischen Kulturen
    • Musikalische Darbietungen aus der tibetischen und anderen asiatischen Kulturen
  • c) Zusammenarbeit mit Personen und Organisationen, die sich zugunsten der Tibeter und Tibeterinnen sowie anderen asiatischen Kulturen einsetzen.
  • d) Unterstützung Kulturschaffender im Exil sowie in den Heimatländern selbst.
  • e) Durchführung oder Unterstützung von Aktionen und Kampagnen für die Einhaltung der Menschenrechte.

Art. 2

Mitgliedschaft: Allgemeines

Die Vereinsmitgliedschaft ist als Aktiv- oder als Gönnermitgliedschaft möglich. Den Aktiv- und Gönnermitgliedern steht das Stimm- und Wahlrecht an den Mitgliederversamm-lungen des Vereins zu.

Aktivmitglieder sind natürliche Personen, die sich aktiv am Betrieb und an der Führung des Tibet Songtsen House beteiligen. Sie vertreten es nach aussen, helfen bei der Planung oder Durchführung von Veranstaltungen, arbeiten im administrativen Bereich oder beteiligen sich am fund raising.

Gönnermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Betrieb des Kulturzentrum Tibet Songtsen House ideell und materiell unterstützen wollen.

Mit dem Beitritt zum Verein anerkennt das Mitglied Statuten und Vereinsbeschlüsse. Artikel 74 und 75 ZGB bleiben vorbehalten.

Art. 3

Mitgliedschaft: Beitritt

Über die Aufnahme als Vereinsmitglied und die damit verbundene Zuordnung zur Aktiv- oder Gönnermitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf schriftliches Gesuch hin, das jederzeit gestellt werden kann.

Fällt der Aufnahmebeschluss in das letzte Drittel eines Kalenderjahres, ist der Mitgliederbeitrag für dieses Jahr nicht mehr zu entrichten.

Art. 4

Mitgliedschaft: Austritt oder Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung, die an die Präsidentin oder den Präsidenten gerichtet ist. Sie kann jederzeit abgegeben werden, doch sie befreit nicht von der Pflicht zur Bezahlung vorher fällig gewordener Mitgliederbeiträge.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Aktiv- und Gönnermitgliedern. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Ermahnung während zwei aufeinanderfolgender Jahre nicht nach, wird es durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen.

Art. 5

Organisation

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle

Ein Patronatskomitee steht dem Verein unterstützend und beratend zur Seite.

Art. 6

Mitgliederversammlung: Pflichten und Befugnisse

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Sie beschliesst über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins.
  • Sie wählt den Vorstand und bezeichnet Präsident/in und Vizepräsident/in.
  • Sie wählt die Kontrollstelle.
  • Sie nimmt Jahresrechnung und Jahresbericht ab und erteilt den geschäftsführenden Organen Entlastung.
  • Sie setzt die Beiträge für Aktiv- und Gönnermitglieder fest.
  • Sie fasst Beschlüsse über die Verwendung allfälliger Rechnungsüberschüsse.
  • Sie nimmt in für die geschäftsführenden Organe verbindlicher Weise Stellung zu dem ihr vom Vorstand jährlich vorzulegenden Budget.
  • Sie beschliesst über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern und den Wechsel in der Mitgliedschaftskategorie. Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 bleibt vorbehalten.
  • Sie übt die generelle Aufsicht über die Tätigkeit der Vereinsorgane aus und beschliesst über die Abberufung von Vorstands- und Kontrollstellenmitgliedern.
  • Sie beschliesst über die Anträge von Vorstand und Mitgliedern.

Art. 7

Mitgliederversammlung: Einberufung und Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlungen werden durch den Präsidenten oder die Präsidentin mittels schriftlicher Einladung an alle Aktiv- und Gönnermitglieder einberufen. Sie muss eine vollständige Liste der Traktanden enthalten und mindestens 14 Tage vor der Versammlung verschickt werden.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat im ersten Drittel jedes Kalenderjahres stattzufinden. Anträge für die Behandlung von Geschäften sind bis Ende des Vor-jahres schriftlich dem Präsidenten oder der Präsidentin einzureichen. Antragsberechtigt sind Aktiv- und Gönnermitglieder.

Ausserordentliche Versammlungen sind einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Deren Einberufung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Drittel aller Aktiv- und Gönnermitglieder. Nach Eingang eines solchen Begehrens ist die Mitgliederversammlung innert zwei Monaten einzuberufen.

Ein Beschluss wird mit der Stimmenmehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen der Aktiv- und Gönnermitglieder gefasst. Leere Stimmzettel und Stimmenthaltungen sind ungültig. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang die absolute, im zweiten die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Artikel 4 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 bleiben vorbehalten.

Die Abstimmung oder Wahl erfolgt geheim, wenn ein Fünftel der anwesenden Aktiv- und Gönnermitglieder dies verlangt.

In offenen und geheimen Abstimmungen und Wahlen hat der Präsident oder die Präsidentin bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 8.

Vorstand: Zusammensetzung, Amtsdauer, Rücktritt

Der Vorstand setzt sich aus fünf bis sieben Aktivmitgliedern zusammen:

  • einem Präsidenten oder einer Präsidentin
  • einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin
  • bis zu fünf Beisitzern oder Beisitzerinnen

Nach Möglichkeit wird der Vorstand je etwa zur Hälfte mit Personen tibetischer bzw. asiatischer und schweizerischer Herkunft besetzt.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Unter Vorbehalt von Artikel 6 Buchstabe b konstituiert sich der Vorstand selbst. Er bezeichnet unter seinen Mitgliedern Verantwortliche für die Rechnungsführung und für die Sekretariatsarbeiten. Dazu gehören die Protokollierung der Vorstandssitzungen und die Führung eines Verzeichnisses aller Aktiv- und Gönnermitglieder.

Die Amtsdauer des Vorstandes beginnt mit der Wahl durch die Mitgliederversammlung und dauert bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.

Der Rücktritt als Vorstandsmitglied erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten oder die Präsidentin, der Rücktritt als Präsident/in durch ein Schreiben an die übrigen Vorstandsmitglieder.

Art. 9

Vorstand: Pflichten und Befugnisse

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Er vertritt den Verein nach aussen
  • Er erstellt jährlich das Vereinsbudget und legt es der ordentlichen Mitgliederversammlung (Artikel 7 Absatz 2) zur Genehmigung vor
  • Er verwaltet das Vereinsvermögen
  • Er regelt die Zeichnungsberechtigung
  • Er setzt die Höhe der Beträge fest, die für die Inanspruchnahme von Leistungen des Tibet Songtsen House oder des Vereins Dritten in Rechnung gestellt werden
  • Er beschliesst über Miete, Vermietung, Kauf, Verkauf und hypothekarische Belastung von Liegenschaften, sofern Einstimmigkeit der anwesenden Vorstandsmitglieder besteht. Andernfalls muss er seinen Beschluss der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorlegen
  • Er sorgt für die Vorbereitung, Durchführung und Protokollierung der Mitgliederversammlungen
  • Er nimmt neue Vereinsmitglieder auf und beschliesst über Ausschlüsse gemäss Artikel 4 Absatz 2 Satz 2
  • Er ist verantwortlich für die Erstellung des Jahresberichts einschliesslich der Jahresrechnung
  • Er führt alle weiteren nicht einem anderen Organ oder Gremium übertragenen Geschäfte oder delegiert deren Erledigung

Art. 10

Vorstand: Sitzungen, Einberufung, Beschlussfassung

Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder der Präsidentin einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Zwei oder mehr Vorstandsmitglieder können unter Angabe der zu behandelnden Traktanden die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Ein Vorstandsbeschluss wird mit der Stimmenmehrheit aller an der Sitzung anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

Sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen, können Vorstandsbeschlüsse auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

Art. 11

Vorstand: Präsident/in und Vizepräsident/in

Der Präsident oder die Präsidentin besorgt die Vereinsleitung und führt den Vorsitz an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

Ist der Präsident oder die Präsidentin an der Geschäftsführung verhindert oder seine/ihre Stelle vakant, nimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die präsidialen Funktionen wahr.

Art. 12

Kontrollstelle

Die Kontrollstelle wird von zwei Rechnungsrevisor/inn/en gebildet, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Die Aufgaben der Kontrollstelle können auch einer Revisionsgesellschaft übertragen werden.

Die Kontrollstelle prüft die Buchführung und legt dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnungen und die Ergebnisse der Revisionstätigkeit vor.

Die Amtsdauer der Kontrollstelle beginnt mit der Wahl durch die Mitgliederversammlung und dauert bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Mitglieder der Kontrollstelle sind unbeschränkt wieder wählbar.

Art. 13

Finanzen

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Spenden und Sponsorbeiträgen
  • Beiträgen der öffentlichen Hand
  • Erträgen aus Sammlungen
  • Erträgen des Vereinsvermögens
  • Vermächtnissen und anderen Zuwendungen
  • den Erträgen aus den Aktivitäten des Kulturzentrum Tibet Songtsen House

Art. 14

Rechnungsabschluss

Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr, so dass die Jahresrechnung jeweils auf den 31. Dezember abzuschliessen ist.

Art.15

Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Forderungen gegenüber dem Verein ist ausgeschlossen.

Art. 16.

Statutenänderungen

Über Statutenänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Aktiv- und Gönnermitglieder.

Eine Beschlussfassung über eine nicht in der Traktandenliste der Mitgliederversammlung angekündigte Statutenänderung ist nicht zulässig.

Art. 17

Auflösung des Vereins

Über Auflösung und Liquidation des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Aktiv- und Gönnermitglieder des Vereins. Sie wählt auch die Liquidatoren.

Der nach einer Vereinsauflösung allenfalls verbleibende Rest des Vereinsvermögens ist einer anderen, gleiche oder verwandte Zwecke verfolgenden Institution zu übergeben. Sie wird von der Mitgliederversammlung bezeichnet.

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschlüsse können auch auf dem Korrespondenzweg gefasst werden.

Art. 18

Schlussbestimmung

Die vorliegenden Statuten wurden von der konstituierenden Mitgliederversammlung genehmigt und treten sofort in Kraft.

Die Gründungsmitglieder bilden den ersten Vorstand:
Frau Dechen Kaning (Präsidentin)
Herr Philip Hepp (Vizepräsident)
Herr Kuno Jäggi
Frau Tsamcho Meier
Herr Dawa Sigrist

Datum, Ort: 10. März 2000, Zürich

Statutenänderungen

An der 2. Mitgliederversammlung vom 6.4.2002: Art. 2, 4, 7, 16, 17

An der 6. Mitgliederversammlung vom 8.4.2006: Art. 1, 17

An der 8. Mitgliederversammlung vom 12.4.2008: Art. 1, 8

Datum der vorliegenden Statuten: 12.4.2008